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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der WSG Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda

Stand: November 2019

 

  1. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda übt ihre Sicherheitsleistungen als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.

(a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nicht anders vereinbart, bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

(b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

(c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda werden in gesondert abzuschließenden Verträgen vereinbart.

(3) Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß dem Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung), wobei sie sich ihres Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzuge, bei der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda.

(4) Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossen-schaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern allein verpflichtet.

  1. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die vertragliche Leistungsbeschreibung nebst Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Leistungsbeschreibung nebst Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

  1. Schlüssel- und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda im Rahmen der Ziffer 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber gibt der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda umgehend mitgeteilt werden.

  1. Bekleidung und Ausrüstung

(1) Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda stattet ihr Sicherheitspersonal für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.

(2) Ausrüstungsgegenstände wie Kontrolluhren und andere Kontrollsysteme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw. werden bei Bedarf gegen eine Monatsgebühr zur Verfügung gestellt.

  1. Aufenthaltsräume

Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für das Sicherheitspersonal der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden können.

  1. Haus- und Festnahmerecht

Das Sicherheitspersonal der Wach und Sicherheits GmbH Hoyerswerda hat während der Kontrollen dasselbe Haus- und Festnahmerecht wie der Auftraggeber.

  1. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragserfüllung durch die Wach- und Sicherheits GmbH  beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung der Geschäftsführung der Wach- und Sicherheits GmbH schriftlich mitzuteilen, damit diese in die Lage versetzt wird den Sachverhalt zu prüfen und Abhilfe zu schaffen. Erfolgt eine solche Mitteilung nicht unverzüglich und macht dies die Prüfung der Beanstandung und die Abhilfe nicht möglich oder werden Prüfung oder Abhilfe dadurch in unzumutbarer Weise erschwert, können Schadenersatzansprüche oder andere Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 7 Werktagen, für Abhilfe sorgt.

  1. Auftragsdauer, Kündigung

(1) Der Vertrag läuft, soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein weiteres Jahr.

(2) Die Kündigung hat per Einschreiben mit Rückschein zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit ist nicht die Absendung, sondern der Zugang beim Empfänger maßgebend.

  1. Ausführung durch andere Unternehmer

Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 34 a Gewerbeordnung zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

  1. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

  1. Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder Gegenstandes ist die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda mit einer vorzeitigen Aufhebung des Vertrages grundsätzlich dann einverstanden, wenn der Geschäfts- oder Rechtsnachfolger des Auftraggebers in den Bewachungsvertrag eintritt oder nach Lage des Falles eine Übertragung der Bewachung auf ein neues Objekt des Auftraggebers möglich ist.

(2) Lehnt der Geschäfts- oder Rechtsnachfolger den Eintritt in den Bewachungsvertrag ab oder findet nach Lage des Falles eine Übertragung der Bewachung auf ein neues Objekt des Auftraggebers nicht statt, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda eine Entschädigung in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises für die nicht abgenommene Leistung zu zahlen. Der Auftraggeber hat das Recht nachzuweisen, dass der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda durch die vorzeitige Vertragsauflösung ein Schaden nicht oder nur in geringer Höhe entstanden ist.

(3) Gibt die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda das Revier auf oder verändert sie es, so ist sie zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, berechtigt.

  1. Rechtsnachfolger

(1) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war.

(2) Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderungen der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda wird der Vertrag nicht berührt.

  1. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda für Schäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Ziffer 13 (4) dieser AGB genannten Höchstsummen beschränkt, wenn nicht wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Bei schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten haftet die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

(2) Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda haftet über die Haftungshöchstgrenzen nach Ziffer 13 (4) dieser AGB hinaus für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.

(3) Die Haftung der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda bei leicht fahrlässiger und mittlerer Schadensverursachung ist der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden, maximal auf die in Ziffer 13 (4) dieser AGB genannten Höchstsumme beschränkt.

(4) Die Höchstsummen betragen:

(a)      5.000.000 EUR               für Personenschäden- und/ oder Sachschäden

(b)         500.000 EUR               für Vermögensschäden

(c)           30.000 EUR              für das Abhandenkommen bewachter Sachen

(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

(6) Schadensersatzansprüche direkt gegenüber den Mitarbeitern sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Mitarbeiter für grobe Fahrlässigkeit ist auf die in Ziffer 13 (4) dieser AGB genannten Höchstsummen beschränkt.

(7) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHS) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsleistung nicht im Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

  1. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Ziffer 13 (5) geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda sowie den Vertretern des Haftpflichtversicherers unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

(2) Wird ein Haftpflichtanspruch nach Ablehnung durch die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda oder durch dessen Versicherungsgesellschaft binnen 3 Monaten nicht gerichtlich geltend gemacht, ist dieser ausgeschlossen.

  1. Haftungsnachweis

Die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 13 (4) dieser AGB ergibt, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhe der Versicherungssummen ist festgelegt in § 6 Absatz 2 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 01.12.2016.

  1. Zahlung des Entgeltes

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.

(2) Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein tariflicher Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.

(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Vorrausetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

  1. Preisänderung

(1) Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen, erhöhen sich die Sicherungsgebühren um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Wird vertraglich das zu erbringende Entgelt als Bruttobetrag vereinbart, so erhöht sich im Falle einer gesetzlichen Steuererhöhung (wie z.B. die Mehrwertsteuer) die vereinbarte Bruttosumme um den entsprechenden Betrag wie die Erhöhung der Steuer erfolgt. Eine Steueranhebung mindert den festgelegten Nettobetrag nicht zu Lasten der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda.

(3) Bei Alarmaufschaltung entstehen einmalige Anschlussgebühren und zusätzlich bei der Inanspruchnahme von Mietleistungen auch laufende Gebühren der deutschen Bundespost. Diese Kosten und auch Aufwendungen aufgrund evtl. Änderungen an der privaten Drahtfernmeldeanlage gehen zu Lasten des Auftraggebers bzw. werden vom Auftragnehmer als durchlaufender Posten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer weiter berechnet. Die mit Rufnummer- und Kennzahländerung oder Hörtonänderung des Wählsystems notwendig werdenden Änderungen an Fernsignal Einrichtungen werden, unbelassenen der Ursache, durch den Auftraggeber auf eigene Kosten und Risiken veranlasst.

  1. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag ist für die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürften der Schriftform

  1. Loyalitätsklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die die Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und 6 Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Die vertragliche Grundlage des Auftrages oder Vertrages sind die, die zwischen den Vertragspartnern abgeschlossen wurden. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Betrages des Entgeltes zu errichten, welches er für den letzten, vor dem Verstoß liegenden Kalendermonat aufgrund dieses Vertrages oder Auftrages und der auf diesem Vertrag Bezug nehmenden Zusatzverträge schuldet.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Wach- und Sicherheits GmbH Hoyerswerda. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

(a) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt,

(b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

  1. Schlussbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt

 

 

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